IMPRES­SUM

Anga­ben gemäß § 5 TMG

KWOM Wer­be­tech­nik UG
Bahn­hofstrasse 39
51491 Over­ath-Unte­resch­bach
Deutsch­land

Tele­fon: 02204 768167
Tele­fax: 02204 768169
E-Mail: info[at]kwom.de

Ver­tre­ten durch

KWOM Wer­be­tech­nik UG
Oli­ver Mand
Bahn­hofstrasse 39
51491 Over­ath-Unte­resch­bach
Deutsch­land

Umsatz­steuer

Umsatz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer gemäß §27 a Umsatz­steu­er­ge­setz:
DE 321 716 091

Anga­ben zur Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung
Name und Sitz des Ver­si­che­r­ers:
Zürich Betei­li­gungs-Akti­en­ge­sell­schaft (Deutsch­land)

Gel­tungs­raum der Ver­si­che­rung: Deutsch­land

Ver­ant­wort­lich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV

Oli­ver Mand

Streit­schlich­tung

Die Euro­päi­sche Kom­mis­sion stellt eine Platt­form zur Online-Streit­bei­le­gung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse fin­den Sie oben im Impres­sum.

Wir sind nicht bereit oder ver­pflich­tet, an Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stelle teil­zu­neh­men.

Haf­tung für Inhalte

Als Diens­te­an­bie­ter sind wir gemäß § 7 Abs.1 TMG für eigene Inhalte auf die­sen Sei­ten nach den all­ge­mei­nen Geset­zen ver­ant­wort­lich. Nach §§ 8 bis 10 TMG sind wir als Diens­te­an­bie­ter jedoch nicht ver­pflich­tet, über­mit­telte oder gespei­cherte fremde Infor­ma­tio­nen zu über­wa­chen oder nach Umstän­den zu for­schen, die auf eine rechts­wid­rige Tätig­keit hin­wei­sen.

Ver­pflich­tun­gen zur Ent­fer­nung oder Sper­rung der Nut­zung von Infor­ma­tio­nen nach den all­ge­mei­nen Geset­zen blei­ben hier­von unbe­rührt. Eine dies­be­züg­li­che Haf­tung ist jedoch erst ab dem Zeit­punkt der Kennt­nis einer kon­kre­ten Rechts­ver­let­zung mög­lich. Bei Bekannt­wer­den von ent­spre­chen­den Rechts­ver­let­zun­gen wer­den wir diese Inhalte umge­hend ent­fer­nen.

Haf­tung für Links

Unser Ange­bot ent­hält Links zu exter­nen Web­sites Drit­ter, auf deren Inhalte wir kei­nen Ein­fluss haben. Des­halb kön­nen wir für diese frem­den Inhalte auch keine Gewähr über­neh­men. Für die Inhalte der ver­link­ten Sei­ten ist stets der jewei­lige Anbie­ter oder Betrei­ber der Sei­ten ver­ant­wort­lich. Die ver­link­ten Sei­ten wur­den zum Zeit­punkt der Ver­lin­kung auf mög­li­che Rechts­ver­stöße über­prüft. Rechts­wid­rige Inhalte waren zum Zeit­punkt der Ver­lin­kung nicht erkenn­bar.

Eine per­ma­nente inhalt­li­che Kon­trolle der ver­link­ten Sei­ten ist jedoch ohne kon­krete Anhalts­punkte einer Rechts­ver­let­zung nicht zumut­bar. Bei Bekannt­wer­den von Rechts­ver­let­zun­gen wer­den wir der­ar­tige Links umge­hend ent­fer­nen.

Urhe­ber­recht

Die durch die Sei­ten­be­trei­ber erstell­ten Inhalte und Werke auf die­sen Sei­ten unter­lie­gen dem deut­schen Urhe­ber­recht. Die Ver­viel­fäl­ti­gung, Bear­bei­tung, Ver­brei­tung und jede Art der Ver­wer­tung außer­halb der Gren­zen des Urhe­ber­rech­tes bedür­fen der schrift­li­chen Zustim­mung des jewei­li­gen Autors bzw. Erstel­lers. Down­loads und Kopien die­ser Seite sind nur für den pri­va­ten, nicht kom­mer­zi­el­len Gebrauch gestat­tet.

Soweit die Inhalte auf die­ser Seite nicht vom Betrei­ber erstellt wur­den, wer­den die Urhe­ber­rechte Drit­ter beach­tet. Ins­be­son­dere wer­den Inhalte Drit­ter als sol­che gekenn­zeich­net. Soll­ten Sie trotz­dem auf eine Urhe­ber­rechts­ver­let­zung auf­merk­sam wer­den, bit­ten wir um einen ent­spre­chen­den Hin­weis. Bei Bekannt­wer­den von Rechts­ver­let­zun­gen wer­den wir der­ar­tige Inhalte umge­hend ent­fer­nen.

 


Kon­zep­tion & Gestal­tung
RAABEN DESIGN Gestal­tung mit Herz + Kopf | www.raabendesign.de

Fotos
Pro­dukt­fo­tos: KWOM Wer­be­tech­nik UG
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AGB Geschäfts­kun­den

All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen der
KWOM Wer­be­tech­nik UG
für Geschäfts­kun­den

§ 1 Gel­tung der Bedin­gun­gen

(1) Die Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen und Ange­bote des Auf­trag­neh­mers (Her­stel­ler = Auf­trag­neh­mer) erfol­gen aus­schließ­lich auf Grund die­ser Geschäfts­be­din­gun­gen. Diese gel­ten somit für alle künf­ti­gen Geschäfts­be­zie­hun­gen (ins­be­son­dere Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen oder Ange­bo­ten an den Auf­trag­ge­ber) zwi­schen dem Auf­trag­neh­mer und dem Auf­trag­ge­ber auch wenn sie nicht noch­mals aus­drück­lich ver­ein­bart wer­den. Spä­tes­tens mit der Ent­ge­gen­nahme der Ware oder Leis­tung gel­ten diese Bedin­gun­gen als ange­nom­men.

(2) Die Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers oder Drit­ter fin­den keine Anwen­dung, auch wenn der Auf­trag­neh­mer ihrer Gel­tung im Ein­zel­fall nicht geson­dert wider­spricht. Selbst wenn der Auf­trag­neh­mer auf ein Schrei­ben Bezug nimmt, das Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers oder eines Drit­ten ent­hält oder auf sol­che ver­weist, liegt darin kein Ein­ver­ständ­nis mit der Gel­tung jener Geschäfts­be­din­gun­gen.

(3) Alle Ver­ein­ba­run­gen, die zwi­schen dem Auf­trag­neh­mer und dem Auf­trag­ge­ber zwecks Aus­füh­rung die­ses Ver­tra­ges getrof­fen wer­den, sind schrift­lich, auch per Fax oder Email nie­der­zu­le­gen.

§ 2 Ange­bot und Ver­trags­ab­schluss

(1) Alle Ange­bote des Auf­trag­neh­mers sind frei­blei­bend und unver­bind­lich, sofern sie nicht aus­drück­lich als ver­bind­lich gekenn­zeich­net sind oder eine bestimmte Annah­me­frist ent­hal­ten. Annah­me­er­klä­run­gen und sämt­li­che Bestel­lun­gen bedür­fen zur Rechts­wirk­sam­keit der schrift­li­chen, fern­schrift­li­chen oder Bestä­ti­gung per Email des Auf­trag­neh­mers.

(2) Allein maß­geb­lich für die Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen Auf­trag­neh­mer und Auf­trag­ge­ber ist der schrift­lich, fern­schrift­lich oder per Email geschlos­sene Ver­trag, ein­schließ­lich die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Die­ser gibt alle Abre­den zwi­schen den Ver­trags­par­teien zum Ver­trags­ge­gen­stand voll­stän­dig wie­der. Münd­li­che Zusa­gen des Auf­trag­neh­mers vor Abschluss die­ses Ver­tra­ges sind recht­lich unver­bind­lich und münd­li­che Abre­den der Ver­trags­par­teien wer­den durch den/die schriftliche/n Vertrag/Bestellung über das Inter­net in der vor­ge­ge­be­nen Bestell­maske ersetzt und sofern sich nicht jeweils aus­drück­lich aus ihnen ergibt, dass sie ver­bind­lich fort gel­ten. Ergän­zun­gen und Abän­de­run­gen der getrof­fe­nen Ver­ein­ba­rung ein­schließ­lich die­ser Geschäfts­be­din­gun­gen bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form. Mit Aus­nahme von Geschäfts­füh­rern oder Pro­ku­ris­ten sind die Mit­ar­bei­ter des Auf­trag­neh­mers nicht berech­tigt hier­von abwei­chende münd­li­che Abre­den zu tref­fen. Zur Wah­rung der Schrift­form genügt die Über­mitt­lung per Tele­fax bzw. Email. Andere Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­wege sind nicht aus­rei­chend.

(3) Anga­ben des Auf­trag­neh­mers zum Gegen­stand oder der Dar­stel­lung der Lie­fe­rung oder Leis­tung (z. B. Zeich­nun­gen, Abbil­dun­gen, Maße, Gewichte oder sons­tige Leis­tungs­da­ten) sind nur annä­hernd maß­geb­lich, soweit nicht die Ver­wend­bar­keit zum ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Zweck eine genaue Über­ein­stim­mung vor­aus­setzt. Sie sind keine garan­tier­ten Beschaf­fen­heits­merk­male, son­dern Beschrei­bun­gen oder Kenn­zeich­nun­gen der Lie­fe­rung oder Leis­tung. Han­dels­üb­li­che Abwei­chun­gen und Abwei­chun­gen, die auf­grund recht­li­cher Vor­schrif­ten erfol­gen oder tech­ni­sche Ver­bes­se­run­gen dar­stel­len, sowie die Erset­zung durch gleich­wer­tige Pro­dukte sind zuläs­sig, soweit die Ver­wend­bar­keit zum ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Zweck nicht beein­träch­tigt wird.

(4) Zeich­nun­gen, Abbil­dun­gen, Maße, Gewichte oder sons­tige Leis­tungs­da­ten sind nur ver­bind­lich, wenn dies aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart wird.

(5) Bei Auf­trä­gen mit Lie­fe­rung an Dritte gilt der Bestel­ler als Auf­trag­ge­ber. Erfolgt die Lie­fe­rung an Dritte zu

deren Guns­ten oder ist der Emp­fän­ger der Lie­fe­rung durch die Inbe­sitz­nahme und wei­tere Ver­wen­dung der Lie­fe­run­gen in ande­rer Weise berei­chert, so gel­ten Bestel­ler und Emp­fän­ger der Lie­fe­rung gemein­sam als Auf­trag­ge­ber. Mit der Ertei­lung eines sol­chen Auf­tra­ges ver­si­chert der Bestel­ler still­schwei­gend, dass das Ein­ver­ständ­nis hier­für vor­liegt.

(6) Bei Bestel­lung auf Rech­nung Drit­ter unab­hän­gig, ob in eige­nem oder frem­den Namen gel­ten Bestel­ler und Rech­nungs­emp­fän­ger gemein­schaft­lich als Auf­trag­ge­ber. Eine spä­tere Rech­nungs­än­de­rung nach bereits erfolg­ter Fak­tu­rie­rung auf Wunsch des Bestel­lers auf einen ande­ren Rech­nungs­emp­fän­ger bedeu­tet den still­schwei­gen­den Schuld­bei­tritt die­ses Rech­nungs­emp­fän­gers. Mit der Ertei­lung eines sol­chen Auf­tra­ges ver­si­chert der Bestel­ler still­schwei­gend, dass das Ein­ver­ständ­nis des Rech­nungs­emp­fän­gers hier­für vor­liegt.

(7) Der Auf­trag­neh­mer behält sich das Eigen­tum- oder Urhe­ber­recht an allen, von ihm abge­ge­be­nen Ange­bo­ten und Kos­ten­vor­an­schlä­gen sowie dem Auf­trag­ge­ber zur Ver­fü­gung gestell­ten Zeich­nun­gen, Abbil­dun­gen, Berech­nun­gen, Pro­spek­ten, Kata­lo­gen, Model­len und ande­ren Unter­la­gen sowie Hilfs­mit­teln, vor. Der Auf­trag­ge­ber darf diese Gegen­stände ohne aus­drück­li­che Zustim­mung des Auf­trag­neh­mers weder als sol­che noch inhalt­lich Drit­ten zugäng­lich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte benut­zen oder ver­viel­fäl­ti­gen. Der Auf­trag­ge­ber hat auf Ver­lan­gen des Auf­trag­neh­mers diese Gegen­stände voll­stän­dig an die­sen zurück­zu­ge­ben und even­tu­ell gefer­tigte Kopien zu ver­nich­ten, wenn sie von ihm im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang nicht mehr benö­tigt wer­den oder wenn Ver­hand­lun­gen nicht zum Abschluss eines Ver­tra­ges füh­ren.

(8) Ver­trags­spra­che ist deut­sch.

§ 3 Wider­rufs­recht

Für Auf­trag­ge­ber, die Unter­neh­mer im Sinne des § 14 Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches (BGB) sind und bei Abschluss  des Ver­trags in Aus­übung Ihrer gewerb­li­chen oder selb­stän­di­gen Tätig­keit han­deln, besteht ein Wider­rufs­recht nicht.

§ 4 Preise, Preis­än­de­run­gen, Stor­nie­rung

(1) Soweit nicht anders ange­ge­ben, hält sich der Auf­trag­neh­mer an die in sei­nen Ange­bo­ten ent­hal­te­nen Preise 30 Tage ab deren Datum gebun­den. Maß­ge­bend sind ansons­ten die in der Auf­trags­be­stä­ti­gung des Auf­trag­neh­mers genann­ten Preise zuzüg­lich der jewei­li­gen gesetz­li­chen Umsatz­steuer. Die Preise gel­tend für den in den Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen auf­ge­führ­ten Leis­tungs- und Lie­fer­um­fang. Zusätz­li­che Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen, dies betrifft auch Mehr-, Min­der- und Son­der­leis­tun­gen, wer­den geson­dert berech­net.

(2) Die Preise ver­ste­hen sich in Euro für Lie­fe­rung ab Geschäfts­sitz Over­ath zzgl. MwSt., bei Export­lie­fe­run­gen, Zoll sowie Gebüh­ren und ande­rer öffent­li­cher Abga­ben.

(3) Nach­träg­lich, d. h. nach der Auf­trags­an­nahme durch den Auf­trag­neh­mer, ver­an­lasste Ände­run­gen des Auf­tra­ges wer­den in Rech­nung gestellt. Als Ände­rung eines Auf­tra­ges gilt auch jede Ände­rung der kauf­män­ni­schen Auf­trags­da­ten (Rech­nungs­emp­fän­ger, Lie­fe­ran­schrift, Ver­sand­art, Zah­lungs­weg u. dgl). Ände­run­gen auf Wunsch des Auf­trag­ge­bers wer­den pau­schal mit einer Gebühr von € 12,00 zzgl. MwSt. in Rech­nung gestellt, soweit keine ander­wei­tige schrift­li­che Rege­lung getrof­fen wurde.

(4) Ände­run­gen ange­lie­fer­ter oder über­tra­ge­ner Daten und ähn­li­che Vor­ar­bei­ten, die vom Auf­trag­ge­ber ver­an­lasst sind, wer­den sepa­rat berech­net.

(5) Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt, nicht ver­pflich­tet, not­wen­dige Vor­ar­bei­ten ins­be­son­dere an den gelie­fer­ten oder über­tra­ge­nen Daten des Auf­trag­ge­bers ohne Rück­spra­che mit die­sem selbst­stän­dig aus­zu­füh­ren, wenn dies im wirt­schaft­li­chen Inter­esse des Auf­trag­ge­bers liegt oder zur Ein­hal­tung des Fer­tig­stel­lungs­ter­mins des Auf­tra­ges bei­trägt. Sofern die Daten des Auf­trag­ge­bers nicht den Vor­ga­ben des Auf­trag­neh­mers ent­spre­chen und durch eine ent­spre­chende Anpas­sung der Druck­da­ten, Feh­ler an dem End­pro­dukt ent­ste­hen, gehen diese nicht zu Las­ten des Auf­trag­neh­mers. Der Auf­trag­ge­ber erklärt aus­drück­lich, dass diese Arbei­ten auf sein Risiko erfol­gen. Eine Rekla­ma­tion ist folg­lich aus­ge­schlos­sen. Sol­che Arbei­ten wer­den nach ihrem jewei­li­gen zeit­li­chen Auf­wand berech­net. Ent­ste­hen dem Auf­trag­ge­ber hier­durch Mehr­kos­ten, die zehn Pro­zent des Auf­trags­wer­tes (Ange­bots­preis) über­stei­gen, ist für den Teil der Mehr­kos­ten, der zehn Pro­zent des Auf­trags-wer­tes, min­des­tens € 29,00 zzgl. MwSt. über­steigt, vorab die Zustim­mung des Auf­trag­ge­bers zur Berech­nung die­ser Kos­ten ein­zu­ho­len.

(6) Bei Stor­nie­rung eines Auf­tra­ges durch den Auf­trag­ge­ber oder bei Nicht­lie­fe­rung der Druck­da­ten bis zum ver­ein­bar­ten Ter­min, ist bei der Zah­lungs­mo­da­li­tät Kre­dit­karte eine Bear­bei­tungs­ge­bühr in Höhe von € 10,00 zzgl. MwSt. zu zah­len. Stor­nie­run­gen der Auf­träge sind aus­schließ­lich in den Stati „Offen“, „Daten hoch­ge­la­den“ , sowie „Daten upload erwar­tet“ mög­lich. Stor­nie­run­gen in einem spä­te­ren Sta­tus sind aus­ge­schlos­sen. Stor­nie­run­gen kön­nen nur vom Auf­trag­ge­ber selbst und aus­schließ­lich tele­fo­ni­sch bean­tragt wer­den. Dies wird inner­halb von 20 Minu­ten von uns per E-Mail bestä­tigt.

§ 5 Auftragsausführung/Freigabe durch den Auf­trag­ge­ber

(1) Der Auf­trag­neh­mer führt alle Auf­träge, sofern nicht schrift­lich, per Fax oder Email anders ver­ein­bart, auf der Grund­lage der vom Auf­trag­ge­ber ange­lie­fer­ten bzw. über­tra­ge­nen Druck­da­ten aus. Die Daten sind in den vom Auf­trag­neh­mer ange­ge­be­nen Datei­for­ma­ten und Druck­da­ten anzu­lie­fern. Die Inhalte der Daten­blät­ter sind zwin­gend zu beach­ten. Für abwei­chende Datei­for­mate kann der Auf­trag­neh­mer eine feh­ler­freie Leis­tung nicht gewähr­leis­ten, außer die­ses For­mat ist vom Auf­trag­neh­mer schrift­lich geneh­migt. Der Auf­trag­ge­ber haf­tet in vol­lem Umfang für die Voll­stän­dig­keit und Rich­tig­keit die­ser Daten, auch wenn Daten­über­tra­gungs- oder Daten­trä­ger­feh­ler vor­lie­gen, diese aber nicht vom Auf­trag­neh­mer zu ver­ant­wor­ten sind.

(2) Zulie­fe­run­gen aller Art durch den Auf­trag­ge­ber oder durch einen von ihm ein­ge­schal­te­ten Drit­ten, dies gilt auch für Daten­trä­ger und über­tra­gene Daten, unter­lie­gen kei­ner Prü­fungs­pflicht von Sei­ten des Auf­trag­neh­mers. Dies gilt nicht für offen­sicht­lich nicht ver­ar­bei­tungs­fä­hige oder nicht les­bare Daten oder bei aus­drück­li­cher Ver­ein­ba­rung (Profi-Daten­check). Bei Daten­über­tra­gun­gen hat der Auf­trag­ge­ber vor Über­sen­dung jeweils dem neu­es­ten tech­ni­schen Stand ent­spre­chende Schutz­pro­gramme für Com­pu­ter­vi­ren ein­zu­set­zen. Die Daten­si­che­rung obliegt allein dem Auf­trag­ge­ber. Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt, Kopien anzu­fer­ti­gen.

§ 6 Lie­fer- und Leis­tungs­zeit, Lie­fer­ge­biet

(1) Lie­fer­ter­mine oder –fris­ten, die ver­bind­lich oder unver­bind­lich ver­ein­bart wer­den kön­nen, bedür­fen der Schrift­form.

(2) Der Auf­trag­neh­mer haf­tet nicht für Unmög­lich­keit der Lie­fe­rung oder für Lie­fer­ver­zö­ge­run­gen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sons­tige, zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses nicht vor­her­seh­bare Ereig­nisse (z. B. Betriebs­stö­run­gen aller Art, Schwie­rig­kei­ten in der Mate­rial- oder Ener­gie­be­schaf­fung, Trans­port­ver­zö­ge­run­gen, Streiks, recht­mä­ßige Aus­sper­run­gen, Man­gel an Arbeits­kräf­ten, Ener­gie oder Roh­stof­fen, Schwie­rig­kei­ten bei der Beschaf­fung von not­wen­di­gen behörd­li­chen Geneh­mi­gun­gen, behörd­li­che Maß­nah­men oder die aus­blei­bende, nicht rich­tige oder nicht recht­zei­tige Belie­fe­rung durch Lie­fe­ran­ten) ver­ur­sacht wor­den sind, die der Auf­trag­neh­mer nicht zu ver­tre­ten hat. Sofern sol­che Ereig­nisse dem Auf­trag­neh­mer die Lie­fe­rung oder Leis­tung wesent­lich erschwe­ren oder unmög­lich machen und die Behin­de­rung nicht nur von vor­über­ge­hen­der Dauer ist, ist der Auf­trag­neh­mer zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt. Bei Hin­der­nis­sen vor­über­ge­hen­der Dauer ver­län­gern sich die Lie­fer- oder Leis­tungs­fris­ten oder ver­schie­ben sich die Lie­fer- oder Leis­tungs­ter­mine um den Zeit­raum der Behin­de­rung zuzüg­lich einer ange­mes­se­nen Anlauf­frist. Soweit dem Auf­trag­ge­ber infolge der Ver­zö­ge­rung die Abnahme der Lie­fe­rung oder Leis­tung nicht zuzu­mu­ten ist, kann er durch unver­züg­li­che schrift­li­che Erklä­rung gegen­über dem Auf­trag­neh­mer vom Ver­trag zurück­tre­ten.

(3) Wenn die Behin­de­rung län­ger als einen Monat andau­ert, ist der Auf­trag­ge­ber nach ange­mes­se­ner Nach­frist­set­zung berech­tigt, hin­sicht­lich des noch nicht erfüll­ten Teils vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Ver­län­gert sich die Lie­fer­zeit oder wird der Auf­trag­neh­mer von sei­ner Ver­pflich­tung frei, so kann der Auf­trag­ge­ber hier­aus keine Scha­den­er­satz­an­sprü­che her­lei­ten. Auf die genann­ten Umstände kann sich der Auf­trag­neh­mer nur beru­fen, wenn er den Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich benach­rich­tigt.

(4) Sofern der Auf­trag­neh­mer die Nicht­ein­hal­tung ver­bind­lich zuge­sag­ter Fris­ten und Ter­mine zu ver­tre­ten hat oder sich in Ver­zug befin­det, hat der Auf­trag­ge­ber Anspruch auf eine Ver­zug­s­ent­schä­di­gung in Höhe von ½ % für jede voll­endete Woche des Ver­zu­ges, ins­ge­samt jedoch höchs­tens bis zu 5 % des Rech­nungs­wer­tes der vom Ver­zug betrof­fe­nen Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen. Dar­über hin­aus­ge­hende Ansprü­che sind aus­ge­schlos­sen, es sei denn, der Ver­zug beruht auf zumin­dest gro­ber Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz des Auf­trag­neh­mers.

(5) Der Auf­trag­neh­mer ist nur zu Teil­lie­fe­run­gen berech­tigt, wenn die Teil­lie­fe­rung für den Auf­trag­ge­ber im Rah­men des ver­trag­li­chen Bestim­mungs­zwecks ver­wend­bar ist, die Lie­fe­rung der rest­li­chen bestell­ten Ware sicher­ge­stellt ist und dem Auf­trag­ge­ber hier­durch kein erheb­li­cher Mehr­auf­wand oder zusätz­li­che Kos­ten ent­ste­hen, es sei denn, der Auf­trag­neh­mer erklärt sich zur Über­nahme die­ser Kos­ten bereit.

(6) Die Ein­hal­tung der Lie­fer- und Leis­tungs­ver­pflich­tun­gen des Auf­trag­neh­mers setzt die recht­zei­tige und ord­nungs­ge­mäße Erfül­lung der Ver­pflich­tun­gen des Auf­trag­ge­bers vor­aus. Fix­ter­mine für die Leis­tungs­er­brin­gung sind nur gül­tig, wenn diese vom Auf­trag­neh­mer als Fix­ter­min oder ver­bind­li­cher Ter­min, bestä­tigt sind. Bei Fix­ter­mi­nen besteht bei Ter­min­über­schrei­tung für den Auf­trag­ge­ber das Recht zum sofor­ti­gen kos­ten­freien Rück­tritt vom Ver­trag. Bis zum Zeit­punkt der schrift­li­chen Mit­tei­lung des Rück­tritts kön­nen vom Auf­trag­neh­mer die bereits erbrach­ten und vom Auf­trag­ge­ber abge­nom­me­nen Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen berech­net wer­den, es sei denn, der Auf­trag­ge­ber wird durch die Berech­nung wirt­schaft­lich unan­ge­mes­sen benach­tei­ligt.

(7) Gerät der Auf­trag­neh­mer mit einer Lie­fe­rung oder Leis­tung in Ver­zug oder wird ihm eine Lie­fe­rung oder Leis­tung, gleich aus wel­chem Grunde, unmög­lich, so ist die Haf­tung des Auf­trag­neh­mers auf Scha­dens­er­satz nach Maß­gabe des § 18 die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen beschränkt.

(8) Die Lie­fe­rung erfolgt nur inner­halb Deutsch­lands.

§ 7 Peri­odi­sche Arbei­ten

Ver­träge über regel­mä­ßig wie­der­keh­rende Arbei­ten kön­nen mit einer Frist von min­des­tens drei Mona­ten zum Schluss eines Monats gekün­digt wer­den.

§ 8 Gefah­ren­über­gang – Ver­sand

(1) Die Gefahr geht spä­tes­tens mit der Über­gabe des Lie­fer­ge­gen­stan­des (wobei der Beginn des Lade­vor­gangs maß­geb­lich ist) an den Spe­di­teur, Fracht­füh­rer oder sonst zur Aus­füh­rung der Ver­sen­dung bestimm­ten Drit­ten, auf den Auf­trag­ge­ber über. Dies gilt auch dann, wenn Teil­lie­fe­run­gen erfol­gen oder der Auf­trag­neh­mer noch andere Leis­tun­gen über­nom­men hat. Ver­zö­gert sich der Ver­sand oder die Über­gabe auf Wunsch des Auf­trag­ge­bers oder infolge eines Umstan­des, des­sen Ursa­che beim Auf­trag­ge­ber liegt, geht die Gefahr mit der Mel­dung der Ver­sand­be­reit­schaft auf den Auf­trag­ge­ber über.

(2) Lager­kos­ten nach Gefah­ren­über­gang trägt der Auf­trag­ge­ber. Bei Lage­rung durch den Auf­trag­neh­mer betra­gen die Lager­kos­ten ein Pro­zent des Rech­nungs­be­tra­ges, der zu lagern­den Lie­fer­ge­gen­stände pro abge­lau­fe­ner Woche. Die Gel­tend­ma­chung sowie der Nach­weis wei­te­rer oder gerin­ge­rer Lager­kos­ten blei­ben vor­be­hal­ten.

(3) Erfül­lungs­ort für alle Ver­pflich­tun­gen aus dem Ver­trags­ver­hält­nis ist der Sitz des Auf­trag­neh­mers, Over­ath, soweit nichts ande­res bestimmt ist.

(4) Die Lie­fe­rung erfolgt an die vom Auf­trag­ge­ber ange­ge­bene Lie­fe­r­adresse. Eine abwei­chende Ver­ein­ba­rung bedarf der schrift­li­chen Zustim­mung des Auf­trag­neh­mers.

(5) Der Ver­sand erfolgt auf Rech­nung des Auf­trag­ge­bers.

(6) Jede Sen­dung, bei der eine äußer­li­che Beschä­di­gung vor­liegt, ist vom Auf­trag­ge­ber nur anzu­neh­men, unter Fest­stel­lung des Scha­dens sei­tens des Spediteurs/Frachtführers. Soweit dies unter­bleibt, erlö­schen alle Scha­den­er­satz­an­sprü­che hier­aus dem Auf­trag­neh­mer gegen­über.

§ 9 Rechte des Auf­trag­ge­bers wegen Mängeln/Gewährleistung

(1) Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt ein Jahr ab Lie­fe­rung oder, soweit eine Abnahme erfor­der­lich ist, ab Abnahme.

(2) Die gelie­fer­ten Gegen­stände sind unver­züg­lich nach Ablie­fe­rung an den Auf­trag­ge­ber oder an den von ihm bestimm­ten Drit­ten, sorg­fäl­tig zu unter­su­chen. Sie gel­ten als geneh­migt, wenn dem Auf­trag­neh­mer nicht eine Män­gel­rüge hin­sicht­lich offen­sicht­li­cher Män­gel oder ande­rer Män­gel, die bei einer unver­züg­li­chen, sorg­fäl­ti­gen Unter­su­chung erkenn­bar waren, bin­nen sie­ben Werk­ta­gen nach Ablie­fe­rung des Lie­fer­ge­gen­stan­des, oder ansons­ten bin­nen sie­ben Werk­ta­gen nach Ent­de­ckung des Man­gels oder dem Zeit­punkt, in dem der Man­gel für den Auf­trag­ge­ber bei nor­ma­ler Ver­wen­dung des Lie­fer­ge­gen­stan­des ohne nähere Unter­su­chung erkenn­bar war, in schrift­li­cher Form, auch per Fax oder Email zuge­gan­gen ist. Auf Ver­lan­gen des Auf­trag­neh­mers ist der bean­stan­dete Lie­fer­ge­gen­stand fracht­frei an den Auf­trag­neh­mer zurück­zu­sen­den. Unfrei zurück­ge­schickte Waren wer­den nicht ange­nom­men. Bei berech­tig­ter Män­gel­rüge ver­gü­tet der Auf­trag­neh­mer die Kos­ten des güns­tigs­ten Ver­sand­we­ges; dies gilt nicht, soweit die Kos­ten sich erhö­hen, weil der Lie­fer­ge­gen­stand sich an einem ande­ren Ort als dem des bestim­mungs-gemä­ßen Gebrauchs befin­det. Die Unter­su­chungs­pflicht betrifft auch die zur Kor­rek­tur über­sand­ten Vor- und Zwi­schen­er­zeug­nisse. Die Gefahr etwai­ger Feh­ler geht mit Druck- bzw. Fer­ti­gungs­frei­gabe auf den Auf­trag­ge­ber über, soweit es sich nicht um Feh­ler han­delt, die erst in den sich an die Frei­gabe anschlie­ßen­den Fer­ti­gungs­vor­gang ent­stan­den sind oder erkannt wer­den konn­ten und vom Auf­trag­neh­mer grob fahr­läs­sig oder vor­sätz­lich ver­ur­sacht wur­den. Das glei­che gilt für alle sons­ti­gen Frei­ga­be­er­klä­run­gen des Auf­trag­ge­bers.

(3) In allen Her­stel­lungs­ver­fah­ren kön­nen gering­fü­gige Abwei­chun­gen vom Ori­gi­nal nicht bean­stan­det wer­den.
Dies gilt ins­be­son­dere bei:

» gering­fü­gi­gen Farb­ab­wei­chun­gen zwi­schen zwei oder meh­re­ren Auf­trä­gen,
» gering­fü­gi­gen Farb­ab­wei­chun­gen gegen­über einem frü­he­ren Auf­trag,
» gering­fü­gi­gen Farb­ab­wei­chun­gen zwi­schen ein­zel­nen Bögen inner­halb eines Auf­tra­ges,
» Wer­be­tech­nik 1–2% vom End­for­mat, alle ande­ren Pro­dukte bis zu 1mm vom End­for­mat),

Das glei­che gilt tech­ni­sch bedingt für den Ver­gleich zwi­schen sons­ti­gen Vor­la­gen (wie z.B. Pro­ofs und Aus­druck­da­ten, auch wenn sie vom Auf­trag­neh­mer erstellt wur­den) und dem End­pro­dukt.

(4) Pro­duk­ti­ons­be­dingt kann bei der Plat­zie­rung nicht auf die Lauf­rich­tung des Papiers geach­tet wer­den. Ein hier­durch beding­tes leich­tes Auf­bre­chen beim Fal­zen oder Nuten sowie Abwei­chun­gen in der Fes­tig­keit bzw. Steif­heit des Pro­duk­tes sind hin­zu­neh­men und kön­nen nicht bean­stan­det wer­den.

(5) Für Abwei­chun­gen in der Beschaf­fen­heit des ein­ge­setz­ten Mate­ri­als haf­tet der Auf­trag­neh­mer nur bis zur Höhe des Auf­trags­wer­tes. Die Haf­tung ent­fällt, wenn der Auf­trag­ge­ber das Mate­rial lie­fert.

(6) Hat der Auf­trag­ge­ber auch auf Nach­frage kei­nen Aus­druck der Druck­da­ten zur Ver­fü­gung gestellt und auch kei­nen vom Auf­trag­neh­mer erstell­ten Proof oder Abdruck abge­nom­men, ist der Auf­trag­neh­mer von jeder Haf­tung frei. Rekla­ma­tio­nen wer­den in die­sem Zusam­men­hang nicht aner­kannt.

(7) Män­gel eines Teils der gelie­fer­ten Ware berech­ti­gen nicht zur Bean­stan­dung der gesam­ten Lie­fe­rung, es sei denn, dass die Teil­lie­fe­rung für den Auf­trag­ge­ber ohne Inter­esse ist.

(8) Mehr- oder Min­der­lie­fe­run­gen bis zu 5 % der bestell­ten Ware sind hin­zu­neh­men. Hierzu zäh­len auch Maku­la­tur, Anlauf­bö­gen, Ein­richt­ex­em­plare wei­ter­ver­ar­bei­ten­der Maschi­nen, pro­duk­ti­ons­be­ding­ter Ver­schnitt der oberen und unte­ren Bögen wel­che nicht aus­sor­tiert wer­den.

(9) Bei Sach­män­geln des/der gelie­fer­ten Gegenstandes/Gegenstände ist der Auf­trag­neh­mer nach sei­ner, inner­halb ange­mes­se­ner Frist zu tref­fen­den Wahl, zunächst zur Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung ver­pflich­tet und berech­tigt. Im Falle des Fehl­schla­gens, d. h. der Unmög­lich­keit, Unzu­mut­bar­keit, Ver­wei­ge­rung oder unan­ge­mes­se­ner Ver­zö­ge­rung der Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung, kann der Auf­trag­ge­ber vom Ver­trag zurück­tre­ten oder den Kauf­preis ange­mes­sen min­dern.

(10) Beruht ein Man­gel auf dem Ver­schul­den des Auf­trag­neh­mers, kann der Auf­trag­ge­ber unter den in § 18 bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen Scha­den­er­satz ver­lan­gen.

(11) Bei Män­geln an Produkten/Teilen ande­rer Her­stel­ler, die der Auf­trag­neh­mer aus lizenz­recht­li­chen oder tat­säch­li­chen Grün­den nicht besei­ti­gen kann, wird der Auf­trag­neh­mer nach sei­ner Wahl seine Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gegen die Her­stel­ler und Lie­fe­ran­ten für Rech­nun­gen des Auf­trag­ge­bers gel­tend machen oder an den Auf­trag­ge­ber abtre­ten. Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gegen den Auf­trag­neh­mer bestehen bei der­ar­ti­gen Män­geln unter den sons­ti­gen Vor­aus­set­zun­gen und nach Maß­gabe die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen nur, wenn die gericht­li­che Durch­set­zung der vor­ste­hend genann­ten Ansprü­che gegen den Her­stel­ler und Lie­fe­ran­ten erfolg­los war oder z. B. auf­grund einer Insol­venz, aus­sichts­los ist. Wäh­rend der Dauer des Recht­streits ist die Ver­jäh­rung der betrof­fe­nen Gewähr­lei­tungs­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers gegen den Auf­trag­neh­mer gehemmt.

(12) Die Gewährleistung/Haftung ent­fällt, wenn der Auf­trag­ge­ber ohne Zustim­mung des Auf­trag­neh­mers den Lie­fer­ge­gen­stand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Män­gel­be­sei­ti­gung hier­durch unmög­lich oder unzu­mut­bar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auf­trag­ge­ber, die durch die Ände­rung ent­ste­hen­den Mehr­kos­ten der Män­gel­be­sei­ti­gung, zu tra­gen.

(13) Eine im Ein­zel­fall mit dem Auf­trag­ge­ber ver­ein­barte Lie­fe­rung gebrauch­ter Gegen­stände erfolgt unter Aus­schluss jeg­li­cher Gewähr­leis­tung.

(14) Alle dem Auf­trag­neh­mer über­ge­be­nen Vor­la­gen wer­den von die­sem sorg­sam behan­delt. Eine Haf­tung bei Beschä­di­gung oder Abhan­den­kom­men über­nimmt die­ser nur bis zum Mate­ri­al­wert. Wei­ter­ge­hende Ansprü­che jeg­li­cher Art sind aus­ge­schlos­sen.

(15) Vor­ge­nannte Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gel­ten nicht bei grob fahr­läs­si­gem und vor­sätz­li­chem Ver­hal­ten
(siehe § 18).

(16) Eine Haf­tung des Auf­trag­neh­mers für nor­male Abnut­zung ist aus­ge­schlos­sen.

(17) Ansprü­che wegen Män­gel gegen den Auf­trag­neh­mer ste­hen nur dem unmit­tel­ba­ren Auf­trag­ge­ber zu und sind nicht abtret­bar.

§ 10 Eigen­tums­vor­be­halt

(1) Der nach­fol­gend ver­ein­barte Eigen­tums­vor­be­halt dient der Siche­rung aller jeweils bestehen­den der­zei­ti­gen und künf­ti­gen For­de­run­gen des Auf­trag­neh­mers gegen den Auf­trag­ge­ber aus der zwi­schen den Ver­trags­part­nern bestehen­den Lie­fer­be­zie­hung über Druck­pro­dukte und Dienst­leis­tun­gen um Druck­pro­dukte, ins­be­son­dere Lay­out-Ser­vice und Ver­tei­ler-Ser­vice (ein­schließ­lich Saldofor­de­run­gen aus einem auf diese Lie­fer­be­zie­hung beschränk­ten Kon­to­kor­rent­ver­hält­nis­ses).

(2) Die vom Auf­trag­neh­mer an den Auf­trag­ge­ber gelie­ferte Ware bleibt bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung aller gesi­cher­ten For­de­run­gen Eigen­tum des Auf­trag­neh­mers. Die Ware sowie die nach die­ser Klau­sel an ihre Stelle tre­tende, vom Eigen­tums­vor­be­halt erfasste Ware, wird nach­fol­gend Vor­be­halts­ware genannt.

(3) Der Auf­trag­ge­ber ver­wahrt die Vor­be­halts­ware unent­gelt­lich für den Auf­trag­neh­mer.

(4) Der Auf­trag­ge­ber ist berech­tigt, die Vor­be­halts­ware bis zum Ein­tritt des Ver­wer­tungs­falls (Absatz 9) im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­ver­kehr zu ver­ar­bei­ten und zu ver­äu­ßern. Ver­pfän­dun­gen und Siche­rungs­über­eig­nun­gen sind unzu­läs­sig.

(5) Wird die Vor­be­halts­ware vom Auf­trag­ge­ber ver­ar­bei­tet, so wird ver­ein­bart, dass die Ver­ar­bei­tung im Namen und für Rech­nung des Auf­trag­neh­mers als Her­stel­ler erfolgt und der Auf­trag­neh­mer unmit­tel­bar das Eigen­tum oder – wenn die Ver­ar­bei­tung aus Stof­fen meh­re­rer Eigen­tü­mer erfolgt oder der Wert der ver­ar­bei­te­ten Sache höher ist als der Wert der Vor­be­halts­ware – das Mit­ei­gen­tum (Bruch­teils­ei­gen­tum) an der neu geschaf­fe­nen Sache im Ver­hält­nis des Werts der Vor­be­halts­ware zum Wert der neu geschaf­fe­nen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein sol­cher Eigen­tums­er­werb beim Auf­trag­neh­mer ein­tre­ten sollte, über­trägt der Auf­trag­ge­ber bereits jetzt sein künf­ti­ges Eigen­tum oder – im o. g. Ver­hält­nis – Mit­ei­gen­tum an der neu geschaf­fe­nen Sache zur Sicher­heit an den Auf­trag­neh­mer. Wird die Vor­be­halts­ware mit ande­ren Sachen zu einer ein­heit­li­chen Sache ver­bun­den oder untrenn­bar ver­mischt und ist eine der ande­ren Sachen als Haupt­sa­che anzu­se­hen, so über­trägt der Auf­trag­neh­mer, soweit die Haupt­sa­che ihm gehört, dem Auf­trag­ge­ber antei­lig das Mit­ei­gen­tum an der ein­heit­li­chen Sache in dem in Satz 1 genann­ten Ver­hält­nis.

(6) Im Fall der Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Vor­be­halts­ware tritt der Auf­trag­ge­ber bereits jetzt siche­rungs­hal­ber die hier­aus ent­ste­hende For­de­rung gegen den Erwer­ber – bei Mit­ei­gen­tum des Auf­trag­neh­mers an der Vor­be­halts­ware antei­lig ent­spre­chend dem Mit­ei­gen­tums­an­teil – an den Auf­trag­neh­mer ab. Glei­ches gilt für sons­tige For­de­run­gen, die an die Stelle der Vor­be­halts­ware tre­ten oder sonst hin­sicht­lich der Vor­be­halts­ware ent­ste­hen, wie z. B. Ver­si­che­rungs­an­sprü­che oder Ansprü­che aus uner­laub­ter Hand­lung bei Ver­lust oder Zer­stö­rung. Der Auf­trag­neh­mer ermäch­tigt den Auf­trag­ge­ber wider­ruf­lich, die an den Auf­trag­neh­mer abge­tre­te­nen For­de­run­gen in eige­nem Namen für Rech­nung des Auf­trag­neh­mers ein­zu­zie­hen. Der Auf­trag­neh­mer darf diese Ein­zugs­er­mäch­ti­gung nur im Ver­wer­tungs­fall wider­ru­fen.

(7) Grei­fen Dritte auf die Vor­be­halts­ware zu, ins­be­son­dere durch Pfän­dung, wird der Auf­trag­ge­ber sie unver­züg­lich auf das Eigen­tum des Auf­trag­neh­mers hin­wei­sen und den Auf­trag­neh­mer hier­über infor­mie­ren, um ihm die Durch­set­zung sei­ner Eigen­tums­rechte zu ermög­li­chen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auf­trag­neh­mer die in die­sem Zusam­men­hang ent­ste­hen­den gericht­li­chen oder außer­ge­richt­li­chen Kos­ten zu erstat­ten, haf­tet hier­für der Auf­trag­ge­ber dem Auf­trag­neh­mer.

(8) Der Auf­trag­neh­mer wird die Vor­be­halts­ware sowie die an ihre Stelle tre­ten­den Sachen oder For­de­run­gen auf Ver­lan­gen nach sei­ner Wahl frei­ge­ben, soweit ihr Wert die Höhe der gesi­cher­ten For­de­run­gen um mehr als 50% über­steigt.

(9) Tritt der Auf­trag­neh­mer bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Auf­trag­ge­bers – ins­be­son­dere Zah­lungs­ver­zug – vom Ver­trag zurück (Ver­wer­tungs­fall), ist er berech­tigt, die Vor­be­halts­ware her­aus zu ver­lan­gen.

§ 11 Zah­lung

(1) Die Zah­lung erfolgt per Bar­nach­nahme, Vor­aus­kasse oder Pay­Pal. Bei Selbst­ab­ho­lung in unse­ren Geschäfts­räu­men steht die Bar- oder EC-Kar­ten­zah­lung (nur deut­sche EC-Kar­ten) zur Ver­fü­gung. Bei Nach­nah­me­lie­fe­run­gen ent­steht für den Stan­dard- und Express­ver­sand sowie für die Sams­tags­zu­stel­lung eine zusätz­li­che Nach­nah­me­ge­bühr .

(2) Wird die Annahme unbe­rech­tigt ver­wei­gert, so erhebt der Auf­trag­neh­mer eine Scha­den­er­satz­pau­schale von € 20,00 (netto). Auf die­sen Scha­den­er­satz­an­spruch fällt keine Umsatz­steuer an (§ 249 II Satz 2 Bür­ger­li­ches Gesetz­buch). Der Auf­trag­ge­ber hat jedoch die Mög­lich­keit einen gerin­ge­ren Scha­den nach­zu­wei­sen, der dann zugrunde gelegt wird. Der Auf­trag­neh­mer hat ebenso die Mög­lich­keit einen höhe­ren Scha­den nach­zu­wei­sen, der dann zugrunde gelegt wird. Die Ware/der geschul­dete Betrag aus dem Ver­tag wird unab­hän­gig davon in Rech­nung gestellt.

(3) Soweit auf­grund schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung nicht per Nach­nahme gezahlt wer­den muss, sind Rech­nun­gen sofort nach Erhalt ohne Abzug zahl­bar, sofern nicht schrift­lich andere Zah­lungs­be­din­gun­gen ver­ein­bart wur­den.

(4) Ver­kaufs­per­so­nal und tech­ni­sches Per­so­nal sind zum Inkasso in bar nicht berech­tigt; aus­ge­nom­men sind Beträge bis € 2.000 in bar gegen Aus­hän­di­gung einer Bar­ver­kaufs-Quit­tung. Im Übri­gen kön­nen Zah­lun­gen mit befrei­en­der Wir­kung nur unmit­tel­bar an den Auf­trag­neh­mer oder ein von die­sem ange­ge­be­nen Bank- oder Post­scheck­konto erfol­gen.

(5) Die Ableh­nung von Schecks oder Wech­seln behält sich der Auf­trag­neh­mer aus­drück­lich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zah­lungs­hal­ber. Dis­kont- und Wech­sel­spe­sen gehen zu Las­ten des Auf­trag­ge­bers und sind sofort fäl­lig.

(6) Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt, trotz anders lau­ten­der Bestim­mun­gen des Auf­trag­ge­bers Zah­lun­gen zunächst auf des­sen ältere Schul­den anzu­rech­nen und wird den Auf­trag­ge­ber über die Art der erfolg­ten Ver­rech­nung infor­mie­ren. Sind bereits Kos­ten und Zin­sen ent­stan­den, so ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, die Zah­lung zunächst auf Kos­ten, dann auf Zin­sen und zuletzt auf die Haupt­leis­tung anzu­rech­nen.

(7) Eine Zah­lung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auf­trag­neh­mer über den Betrag ver­fü­gen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zah­lung erst als erfolgt, wenn der Scheck ein­ge­löst wird und nicht mehr zurück-gege­ben wer­den kann.

(8) Bei allen Auf­trä­gen kann eine ange­mes­sene Vor­aus­zah­lung oder Sicher­stel­lung durch Bürg­schaft oder Kre­dit­karte ver­langt wer­den.

(9) Ist die Erfül­lung des Zah­lungs­an­spruchs wegen einer nach Ver­trags­ab­schluss bekannt gewor­de­nen wesent­li­chen Ver­schlech­te­rung der Ver­mö­gens­ver­hält­nisse bzw. Kre­dit­wür­dig­keit des Auf­trag­ge­bers gefähr­det, so ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, Vor­aus­zah­lun­gen zu ver­lan­gen, die Ware zurück­zu­be­hal­ten und die Wei­ter­ar­beit ein­zu­stel­len. Diese Rechte ste­hen dem Auf­trag­neh­mer auch zu, wenn sich der Auf­trag­ge­ber mit der Bezah­lung von Lie­fe­run­gen in Ver­zug befin­det, die auf dem­sel­ben Ver­trags­ver­hält­nis beru­hen.

(10) Der Auf­trag­ge­ber ist zur Auf­rech­nung, Zurück­be­hal­tung oder Min­de­rung, auch wenn Män­gel­rü­gen oder Gegen­an­sprü­che gel­tend gemacht wer­den, nur berech­tigt, wenn die Gegen­an­sprü­che rechts­kräf­tig fest­ge­stellt wor­den oder unbe­strit­ten sind. Zur Zurück­be­hal­tung ist der Auf­trag­ge­ber jedoch auch wegen Gegen­an­sprü­chen aus dem­sel­ben Ver­trags­ver­hält­nis berech­tigt.

§ 12 Rech­nun­gen, Geneh­mi­gun­gen und Ände­run­gen

(1) Der Auf­trag­ge­ber stimmt einer auf elek­tro­ni­schem Wege über­mit­tel­ten Rech­nung zu.

(2) Die vom Auf­trag­neh­mer erstell­ten Rech­nun­gen erfol­gen unter dem Vor­be­halt etwai­ger Irr­tü­mer. Die­ser kann bis spä­tes­tens sechs Wochen nach Zugang der Rech­nun­gen beim Auf­trag­ge­ber eine neue, berich­tigte Rech­nung erstel­len. Sechs Wochen nach Zugang der Rech­nung beim Auf­trag­ge­ber gilt die Rech­nung von die­sem als geneh­migt, es sei denn, sie wird inner­halb die­ser Frist schrift­lich unter Angabe der bean­stan­de­ten Rech­nungs­po­si­tion dem Auf­trag­neh­mer gegen­über gerügt. Nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist ist eine Ände­rung der Rech­nung aus­ge­schlos­sen. Dies gilt auch für gewünschte Ände­run­gen des Rech­nungs­emp­fän­gers oder der Rech­nungs­an­schrift. Die Sechs-Wochen-Frist berührt nicht die Pflicht zur Zah­lung oder die Pflicht zur Män­gel­rüge inner­halb der in die­sen AGB bestimm­ten kür­ze­ren Frist.

§ 13 Patente/Urheberrechte/Marken

(1) Der Auf­trag­neh­mer wird den Auf­trag­ge­ber und des­sen Abneh­mer wegen Ansprü­chen aus Ver­let­zun­gen von Urhe­ber­rech­ten, Mar­ken oder Paten­ten und der­glei­chen frei­stel­len, es sei denn, der Ent­wurf eines Liefergegenstandes/die gelie­fer­ten Daten stammt/e/n vom Auf­trag­ge­ber.

(2) Die Frei­stel­lungs­ver­pflich­tung des Auf­trag­neh­mers (wie in § 13 (1) benannt) ist betrags­mä­ßig auf den vor­her­seh­ba­ren Scha­den begrenzt. Zusätz­li­che Vor­aus­set­zung für die Frei­stel­lung ist, dass dem Auf­trag­neh­mer die Füh­rung von Recht­strei­ten über­las­sen wird und dass die behaup­tete Rechts­ver­let­zung aus­schließ­lich den Lie­fer­ge­gen­stand des Auf­trag­neh­mers ohne Ver­bin­dung oder Gebrauch mit ande­ren Pro­duk­ten zuzu­rech­nen ist.

(3) Der Auf­trag­neh­mer hat wahl­weise das Recht, sich von den in die­sen Para­gra­phen über­nom­me­nen Ver­pflich­tun­gen dadurch zu befreien, dass er ent­we­der:

(a) die erfor­der­li­chen Lizen­zen bezüg­lich der angeb­lich ver­letz­ten Rechte (Urhe­ber­rechte, Mar­ken oder Patente usw.) beschafft oder

(b) den Auf­trag­ge­ber einen geän­der­ten Lie­fer­ge­gen­stand bzw. Teile davon zur Ver­fü­gung stellt, die im Falle des Aus­tau­sches gegen den ver­let­zen­den Lie­fer­ge­gen­stand bzw. des­sen Teil den Ver­let­zungs­vor­wurf bzgl. des Lie­fer­ge­gen­stan­des besei­ti­gen.

§ 14 Gewerb­li­che Schutz­rechte und Urhe­ber­rechte

Der Auf­trag­ge­ber haf­tet alleine, wenn durch die Aus­füh­rung sei­nes Auf­tra­ges Rechte Drit­ter, ins­be­son­dere Urhe­ber-, Mar­ken- oder Patent­rechte und der­glei­chen ver­letzt wer­den. Der Auf­trag­ge­ber erklärt, dass er im Besitz der Ver­viel­fäl­ti­gungs- und Repro­duk­ti­ons­rechte der ein­ge­reich­ten Unter­la­gen ist. Der Auf­trag­ge­ber stellt den Auf­trag­neh­mer von allen Ansprü­chen Drit­ter wegen einer dies­be­züg­li­chen Rechts­ver­let­zung frei.

§ 15 Han­dels­brauch und Copy­right

(1) Im kauf­män­ni­schen Ver­kehr gel­ten die Han­dels­bräu­che der Druck­in­dus­trie (z. B. keine Her­aus­ga­be­pflicht von Zwi­schen­er­zeug­nis­sen wie Daten, Gegen­stän­den und Ver­fah­rens­tei­len, die zur Her­stel­lung des geschul­de­ten End­pro­duk­tes erstellt wer­den), sofern kein abwei­chen­der Auf­trag erteilt wurde.

(2) Für vom Auf­trag­neh­mer im Auf­trag des Auf­trag­ge­bers erbrachte Leis­tun­gen, ins­be­son­dere an gra­phi­schen Ent­wür­fen, Bild- und Text­mar­ken, Lay­outs usw. behält sich die­ser alle Rechte vor (Copy­right). Der Auf­trag­ge­ber bezahlt mit sei­nem Ent­gelt für diese Arbei­ten nur die erbrachte Arbeits­leis­tung selbst, nicht jedoch die Rechte am geis­ti­gen Eigen­tum, ins­be­son­dere nicht das Recht der wei­te­ren Ver­viel­fäl­ti­gung. Das Copy­right kann dem Auf­trag­ge­ber oder einem Drit­ten gegen Ent­gelt über­tra­gen wer­den, wenn dies schrift­lich ver­ein­bart ist. Die Rechte gehen in die­sem Falle erst mit Bezah­lung des ver­ein­bar­ten Ent­gelts in das Eigen­tum des Auf­trag­ge­bers bzw. des Drit­ten über.

§ 16 Geheim­hal­tung

Falls nicht aus­drück­lich schrift­lich etwas ande­res ver­ein­bart ist, gel­ten die dem Auf­trag­neh­mer im Zusam­men­hang mit Bestel­lun­gen unter­brei­te­ten Infor­ma­tio­nen nicht als ver­trau­lich.

§ 17 Daten und Auf­trags­un­ter­la­gen

(1) Alle vom Auf­trag­ge­ber ein­ge­brach­ten oder über­sand­ten Sachen, ins­be­son­dere Vor­la­gen, Daten und Daten­trä­ger, wer­den nur nach schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung und gegen beson­dere Ver­gü­tung über den Zeit­punkt der Über­gabe des End­pro­duk­tes hin­aus archi­viert. Sol­len diese ver­si­chert wer­den, so hat dies bei feh­len­der Ver­ein­ba­rung der Auf­trag­ge­ber selbst zu besor­gen. Eine Haf­tung durch den Auf­trag­neh­mer für Beschä­di­gung oder Ver­lust aus wel­chem Grund ist aus­ge­schlos­sen. Dies gilt nicht bei grob fahr­läs­si­gem oder vor­sätz­li­chem Ver­hal­ten (siehe § 18). Die Suche archi­vier­ter Daten, ihre Dekom­pri­mie­rung und Vor­be­rei­tung für die wei­tere Bear­bei­tung wird mit € 23,80 (inkl. MwSt.) für jeden archi­vier­ten Druck­auf­trag berech­net.

(2) Daten auf CD/DVD sowie wei­tere Auf­trags­un­ter­la­gen kön­nen nicht zurück gesen­det wer­den.

§ 18 Haf­tung auf Scha­dens­er­satz wegen Ver­schul­dens

(1) Die Haf­tung des Auf­trag­neh­mers auf Scha­dens­er­satz, gleich aus wel­chem Rechts­grunde, ins­be­son­dere aus Unmög­lich­keit, Ver­zug, man­gel­haf­ter oder fal­scher Lie­fe­rung, Ver­trags­ver­let­zung, Ver­let­zung von Pflich­ten bei Ver­trags­ver­hand­lun­gen und uner­laub­ter Hand­lung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Ver­schul­den ankommt, nach Maß­gabe die­ses § 18 ein­ge­schränkt.

(2) Der Auf­trag­neh­mer haf­tet nicht

(a) im Falle ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit sei­ner Organe, gesetz­li­chen Ver­tre­ter, Ange­stell­ten oder sons­ti­gen Erfül­lungs­ge­hil­fen;

(b) im Falle gro­ber Fahr­läs­sig­keit sei­ner nicht­lei­ten­den Ange­stell­ten oder sons­ti­gen Erfül­lungs­ge­hil­fen, soweit es sich nicht um eine Ver­let­zung ver­trags­we­sent­li­cher Pflich­ten han­delt. Ver­trags­we­sent­lich sind die Ver­pflich­tung zur recht­zei­ti­gen, män­gel­freien Lie­fe­rung und Instal­la­tion sowie Bera­tungs-, Schutz- und Obhuts­pflich­ten, die dem Auf­trag­ge­ber die ver­trags­ge­mäße Ver­wen­dung des Lie­fer­ge­gen­stands ermög­li­chen sol­len oder den Schutz von Leib oder Leben von Per­so­nal des Auf­trag­ge­bers oder Drit­ten oder des Eigen­tums des Auf­trag­ge­bers vor erheb­li­chen Schä­den bezwe­cken.

(3) Soweit der Auf­trag­neh­mer gemäß § 18 (2) dem Grunde nach auf Scha­dens­er­satz haf­tet, ist diese Haf­tung auf Schä­den begrenzt, die der Auf­trag­neh­mer bei Ver­trags­schluss als mög­li­che Folge einer Ver­trags­ver­let­zung vor­aus­ge­se­hen hat oder unter Berück­sich­ti­gung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte ken­nen müs­sen, bei Anwen­dung ver­kehrs­üb­li­cher Sorg­falt hätte vor­aus­se­hen müs­sen. Mit­tel­bare Schä­den und Fol­ge­schä­den, die Folge von Män­geln des Lie­fer­ge­gen­stands sind, sind außer­dem nur ersatz­fä­hig, soweit sol­che Schä­den bei bestim­mungs­ge­mä­ßer Ver­wen­dung des Lie­fer­ge­gen­stands typi­scher­weise zu erwar­ten sind.

(4) Im Falle einer Haf­tung für ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit ist die Ersatz­pflicht des Auf­trag­neh­mers für Sach- oder Per­so­nen­schä­den auf höchs­tens das 2-fache für alle Ver­si­che­rungs­fälle eines Ver­si­che­rungs­jah­res (max. € 100.000), höchs­tens auf einen Betrag von € 50.000 je geschä­digte Per­son bei Per­so­nen­schä­den beschränkt, auch wenn es sich um eine Ver­let­zung ver­trags­we­sent­li­cher Pflich­ten han­delt.

(5) Die vor­ste­hen­den Haf­tungs­aus­schlüsse und –beschrän­kun­gen gel­ten in glei­chem Umfang zuguns­ten der Organe, gesetz­li­chen Ver­tre­ter, Ange­stell­ten und sons­ti­gen Erfül­lungs­ge­hil­fen des Auf­trag­neh­mers.

(6) Soweit der Auf­trag­neh­mer tech­ni­sche Aus­künfte gibt oder bera­tend tätig wird und diese Aus­künfte oder Bera­tung nicht zu dem von ihm geschul­de­ten, ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Leis­tungs­um­fang gehö­ren, geschieht dies unent­gelt­lich und unter Aus­schluss jeg­li­cher Haf­tung.

(7) Die Ein­schrän­kun­gen die­ses § 18 gel­ten nicht für die Haf­tung des Auf­trag­neh­mers wegen vor­sätz­li­chen Ver­hal­tens, für garan­tierte Beschaf­fen­heits­merk­male, wegen Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit oder nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz.

§ 19 Schluss­be­stim­mun­gen – anwend­ba­res Recht, Gerichts­stand, Teil­nich­tig­keit

(1) Gerichts­stand für alle etwai­gen Strei­tig­kei­ten aus der Geschäfts­be­zie­hung zwi­schen dem Auf­trag­neh­mer und dem Auf­trag­ge­ber soweit der Auf­trag­ge­ber, Kauf­mann, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist, ist nach Wahl des Auf­trag­neh­mers Over­ath oder der Sitz des Auf­trag­ge­bers. Für Kla­gen gegen den Auf­trag­neh­mer ist Over­ath aus­schließ­li­cher Gerichts­stand. Zwin­gende gesetz­li­che Bestim­mun­gen über aus­schließ­li­che Gerichts­stände blei­ben von die­ser Rege­lung unbe­rührt.

(2) Die Bezie­hun­gen zwi­schen dem Auf­trag­neh­mer und dem Auf­trag­ge­ber unter­lie­gen aus­schließ­lich dem Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Das Über­ein­kom­men der Ver­ein­ten Natio­nen über Ver­träge über den inter­na­tio­na­len Waren­kauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Ver­trag oder die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen Rege­lungs­lü­cken ent­hal­ten, gel­ten zur Aus­fül­lung die­ser Lücken die­je­ni­gen recht­lich wirk­sa­men Rege­lun­gen als ver­ein­bart, wel­che die Ver­trags­part­ner nach den wirt­schaft­li­chen Ziel­set­zun­gen des Ver­tra­ges und dem Zweck die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ver­ein­bart hät­ten, wenn sie die Rege­lungs­lü­cke gekannt hät­ten.

(4) Sollte eine Bestim­mung in die­sen Geschäfts­be­din­gun­gen oder eine Bestim­mung im Rah­men sons­ti­ger Ver­ein­ba­run­gen unwirk­sam sein oder wer­den, so wird hier­von die Wirk­sam­keit aller sons­ti­gen Bestim­mun­gen oder Ver­ein­ba­run­gen nicht berührt.

(5) Vor­be­nannte Bestim­mun­gen des § 19 (1) gel­ten auch, wenn der Auf­trag­ge­ber Unter­neh­mer, jedoch nicht Kauf­mann, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist.

Hin­weis:

Der Auf­trag­ge­ber nimmt davon Kennt­nis, dass der Auf­trag­neh­mer Daten aus dem Ver­trags­ver­hält­nis nach § 28 Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz zum Zwecke der Daten­ver­ar­bei­tung spei­chert und sich das Recht vor­be­hält, die Daten, soweit für die Ver­trags­er­fül­lung erfor­der­lich, Drit­ten (z. B. Paket­dienste, Ver­si­che­run­gen) zu über­mit­teln.

AGB Pri­vat­kun­den

All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen der
KWOM Wer­be­tech­nik UG
für Pri­vat­kun­den

§ 1 Gel­tung der Bedin­gun­gen

(1) Die Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen und Ange­bote des Auf­trag­neh­mers (Her­stel­ler, Ver­käu­fer) erfol­gen aus­schließ­lich auf Grund die­ser Geschäfts­be­din­gun­gen. Diese gel­ten für alle Ver­träge, die der Auf­trag­neh­mer mit dem Auf­trag­ge­ber (Käu­fer, Kun­den) über die vom Auf­trag­neh­mer ange­bo­te­nen Waren/Dienstleistungen oder Leis­tun­gen schlie­ßen.

(2) Das Per­so­nal des Auf­trag­neh­mers, ins­be­son­dere das Info­Cen­ter, ist nicht berech­tigt, münd­li­che Ver­ein­ba­run­gen mit den Auf­trag­ge­bern im Zusam­men­hang mit dem Ver­trag zu tref­fen, die von den Bestell­for­mu­la­ren des Auf­trag­neh­mers (unter ande­rem Inter­net­ein­ga­be­mas­ken) oder die­sen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen abwei­chen.

§ 2 Ver­trags­ab­schluss

(1) In Pro­spek­ten, Anzei­gen usw. ent­hal­tene Ange­bote sind – auch bezüg­lich der Preis­an­ga­ben – frei­blei­bend und unver­bind­lich. An spe­zi­ell aus­ge­ar­bei­tete Ange­bote hält sich der Auf­trag­neh­mer 14 Kalen­der­tage gebun­den.

(2) Der Auf­trag­ge­ber ist 14 Kalen­der­tage an seine Bestel­lung gebun­den. Auf­träge bedür­fen zur

Rechts­wirk­sam­keit der schrift­li­chen, Fax- oder Email-Bestä­ti­gung des Auf­trag­neh­mers. Lehnt der Auf­trag­neh­mer nicht bin­nen vier Wochen nach Auf­trags­ein­gang die Annahme ab, so gilt die Bestä­ti­gung als erteilt.

(3) Maß­geb­lich für die Ein­hal­tung der Frist ist der Zeit­punkt, an dem die Druck­da­ten dem Auf­trag­neh­mer zuge­hen.

(4) Alle Ver­ein­ba­run­gen, die zwi­schen dem Auf­trag­neh­mer und dem Auf­trag­ge­ber zwecks Aus­füh­rung die­ses Ver­tra­ges getrof­fen wer­den, sind schrift­lich (auch per Fax oder Email) nie­der­zu­le­gen.

(5) Ver­trags­spra­che ist deut­sch.

§ 3 Wider­rufs­recht

Das Wider­rufs­recht besteht nicht bei Fern­ab­satz­ver­trä­gen zur Lie­fe­rung von Waren, die nach

Kun­den­spe­zi­fi­ka­tion ange­fer­tigt wer­den oder ein­deu­tig auf die per­sön­li­chen Bedürf­nisse zuge­schnit­ten sind oder die auf­grund ihrer Beschaf­fen­heit nicht für eine Rück­sen­dung geeig­net sind. Wenn Sie Unter­neh­mer im Sinne des § 14 Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches (BGB) sind und bei Abschluss des Ver­trags in Aus­übung Ihrer gewerb­li­chen oder selb­stän­di­gen Tätig­keit han­deln, besteht das Wider­rufs­recht nicht.

Wider­rufs­be­leh­rung

Wider­rufs­recht

Sie kön­nen Ihre Ver­trags­er­klä­rung inner­halb von 14 Tagen ohne Angabe von Grün­den in Text­form (z.B. Brief, Fax, Email) oder – wenn Ihnen die Sache vor Frist­ab­lauf über­las­sen wird – auch durch Rück­sen­dung der Sache wider­ru­fen. Die Frist beginnt nach Erhalt die­ser Beleh­rung in Text­form, jedoch nicht vor Ein­gang der Ware beim Emp­fän­ger (bei der wie­der­keh­rende Lie­fe­rung gleich­ar­ti­ger Waren nicht vor Ein­gang der ers­ten Teil­lie­fe­rung) und auch nicht vor Erfül­lung unse­rer Infor­ma­ti­ons­pflich­ten gemäß Arti­kel 246 § 2 in Ver­bin­dung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unse­rer Pflich­ten gemäß § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB in Ver­bin­dung mit Arti­kel 246 § 3 EGBGB. Zur Wah­rung der Wider­rufs­frist genügt die recht­zei­tige Absen­dung des Wider­rufs oder der Sache.

Der Wider­ruf ist zu rich­ten an:
K. Woll­we­ber & O. Mand GbR,
Bahn­hof­straße 39–47, 51491 Over­ath

Tele­fon:  02204 / 768167
Fax:         02204 / 768169
E-Mail:     info@kwom.de

 

Wider­rufs­fol­gen

Im Falle eines wirk­sa­men Wider­rufs sind die bei­der­seits emp­fan­ge­nen Leis­tun­gen zurück­zu­ge­wäh­ren und ggf. gezo­gene Nut­zun­gen (z.B. Zin­sen) her­aus­zu­ge­ben. Kön­nen Sie uns die emp­fan­gene Leis­tung sowie Nut­zun­gen (z.B. Gebrauchs­vor­teile) nicht oder teil­weise nicht oder nur in ver­schlech­ter­tem Zustand zurück­ge­wäh­ren bezie­hungs­weise her­aus­ge­ben, müs­sen Sie uns inso­weit ggf. Wert­er­satz leis­ten. Für die Ver­schlech­te­rung der Sache und für gezo­gene Nut­zun­gen müs­sen Sie Wert­er­satz nur leis­ten, soweit die Nut­zun­gen oder die

Ver­schlech­te­rung auf einen Umgang mit der Sache zurück­zu­füh­ren ist, der über die Prü­fung der Eigen­schaf­ten und der Funk­ti­ons­weise hin­aus­geht. Unter „Prü­fung der Eigen­schaf­ten und der Funk­ti­ons­weise“ ver­steht man das Tes­ten und Aus­pro­bie­ren der jewei­li­gen Ware, wie es etwa im Laden­ge­schäft mög­lich und üblich ist. Paket­ver­sand­fä­hige Sachen sind auf unsere Gefahr zurück­zu­sen­den. Sie haben die regel­mä­ßi­gen Kos­ten der Rück­sen­dung zu tra­gen, wenn die gelie­ferte Ware der bestell­ten ent­spricht und wenn der Preis der zurück­zu­sen­den­den Sache einen Betrag von 40 Euro nicht über­steigt oder wenn Sie bei einem höhe­ren Preis der Sache zum Zeit­punkt des Wider­rufs noch nicht die Gegen­leis­tung oder eine ver­trag­lich ver­ein­barte Teil­zah­lung erbracht haben. Andern­falls ist die Rück­sen­dung für Sie kos­ten­frei. Nicht paket­ver­sand­fä­hige Sachen wer­den bei Ihnen abge­holt. Ver­pflich­tun­gen zur Erstat­tung von Zah­lun­gen müs­sen inner­halb von 30 Tagen erfüllt wer­den.

Die Frist beginnt für Sie mit der Absen­dung Ihrer Wider­rufs­er­klä­rung oder der Sache, für uns mit deren Emp­fang.

Ende der Wider­rufs­be­leh­rung

§ 3a Kos­ten­tra­gungs­ver­ein­ba­rung bei Wider­ruf

Macht der Auf­trag­ge­ber von sei­nem Wider­rufs­recht Gebrauch, so hat er die regel­mä­ßi­gen Kos­ten der Rück­sen­dung der Ware zu tra­gen, wenn die gelie­ferte Ware der bestell­ten ent­spricht und wenn der Preis der zurück­zu­sen­den­den Sache einen Betrag von EUR 40,00 nicht über­steigt oder wenn bei einem höhe­ren Preis der Sache der Auf­trag­ge­ber die Gegen­leis­tung oder eine Teil­zah­lung zum Zeit­punkt des Wider­rufs noch nicht erbracht hat. Andern­falls ist die Rück­sen­dung für den Auf­trag­ge­ber kos­ten­frei.

§ 4 Preise, Preis­än­de­run­gen, Stor­nie­rung

(1) Die Preise schlie­ßen die gesetz­li­che Umsatz­steuer ein.

(2) Die Preise ver­ste­hen sich bei Abho­lung in den Geschäfts­räu­men des Auf­trags­neh­mers . Kos­ten für Ver­pa­ckung, Ver­sand und sons­tige Kos­ten kom­men zum Preis hinzu und schlie­ßen die gesetz­li­che Umsatz­steuer ein.

(3) Nach­träg­lich, d. h. nach Auf­trags­an­nahme durch den Auf­trag­neh­mer, ver­an­lasste Ände­run­gen des Auf­tra­ges wer­den in Rech­nung gestellt. Als Ände­rung eines Auf­tra­ges gilt auch jede Ände­rung der Auf­trags­da­ten (Rech­nungs­emp­fän­ger, Lie­fe­ran­schrift, Ver­sand­art, Zah­lungs­weg u. dgl.). Ände­run­gen auf Wunsch des Auf­trag­ge­bers wer­den pau­schal mit einer Gebühr von € 9,00 (inkl. MwSt.) in Rech­nung gestellt, soweit keine ander­wei­tige schrift­li­che Rege­lung getrof­fen wurde.

(4) Ände­run­gen ange­lie­fer­ter oder über­tra­ge­ner Daten und ähn­li­che Vor­ar­bei­ten, die vom Auf­trag­ge­ber ver­an­lasst sind, wer­den sepa­rat berech­net.

(5) Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt, nicht ver­pflich­tet, not­wen­dige Vor­ar­bei­ten ins­be­son­dere an den gelie­fer­ten oder über­tra­ge­ner Daten des Auf­trag­ge­bers ohne Rück­spra­che mit die­sem selbst­stän­dig aus­zu­füh­ren, wenn dies im wirt­schaft­li­chen Inter­esse des Auf­trag­ge­bers liegt oder zur Ein­hal­tung des Fer­tig­stel­lungs­ter­mins des Auf­tra­ges bei­trägt.

Sofern die Daten des Auf­trag­ge­bers nicht den Vor­ga­ben des Auf­trag­neh­mers ent­spre­chen und durch eine ent­spre­chende Anpas­sung der Druck­da­ten, Feh­ler an dem End­pro­dukt ent­ste­hen, gehen diese nicht zu Las­ten des Auf­trag­neh­mers. Der Auf­trag­ge­ber erklärt aus­drück­lich, dass diese Arbei­ten auf sein Risiko erfol­gen. Eine Rekla­ma­tion ist folg­lich aus­ge­schlos­sen.

Sol­che Arbei­ten wer­den nach ihrem jewei­li­gen zeit­li­chen Auf­wand berech­net. Ent­ste­hen dem Auf­trag­ge­ber hier­durch Mehr­kos­ten, die zehn Pro­zent des Auf­trags­wer­tes (Ange­bots­preis) über­stei­gen, ist für den Teil der Mehr­kos­ten, der zehn Pro­zent des Auf­trags­wer­tes min­des­tens € 34,00 (inkl. MwSt.) über­steigt, vorab die Zustim­mung des Auf­trag­ge­bers zur Berech­nung die­ser Kos­ten ein­zu­ho­len.

(6) Bei Stor­nie­rung eines Auf­tra­ges durch den Auf­trag­ge­ber oder bei Nicht­lie­fe­rung der Druck­da­ten bis zum ver­ein­bar­ten Ter­min, ist bei der Zah­lungs­mo­da­li­tät Kre­dit­karte eine Bear­bei­tungs­ge­bühr in Höhe von € 11,90 (inkl. MwSt.) zu zah­len. Stor­nie­run­gen der Auf­träge sind aus­schließ­lich in den Stati „Offen“, „Daten hoch­ge­la­den“ , sowie „Daten upload erwar­tet“ mög­lich. Stor­nie­run­gen in einem spä­te­ren Sta­tus sind aus­ge­schlos­sen. Stor­nie­run­gen kön­nen nur vom Auf­trag­ge­ber selbst und aus­schließ­lich tele­fo­ni­sch bean­tragt wer­den. Dies wird inner­halb von 20 Minu­ten von uns per E-Mail bestä­tigt.

§ 5 Auftragsausführung/Freigabe durch den Auf­trag­ge­ber

(1) Der Auf­trag­neh­mer führt alle Auf­träge, sofern nicht schrift­lich, per Fax oder Email anders ver­ein­bart, auf der Grund­lage der vom Auf­trag­ge­ber ange­lie­fer­ten bzw. über­tra­ge­nen Druck­da­ten aus. Die Daten sind in den vom Auf­trag­neh­mer ange­ge­be­nen Datei­for­ma­ten und Druck­da­ten anzu­lie­fern. Die Inhalte der Daten­blät­ter sind zwin­gend zu beach­ten. Für abwei­chende Datei­for­mate kann der Auf­trag­neh­mer dem Auf­trag­ge­ber eine feh­ler­freie Leis­tung nicht gewähr­leis­ten, außer die­ses For­mat ist vom Auf­trag­neh­mer schrift­lich geneh­migt. Der Auf­trag­ge­ber haf­tet in vol­lem Umfang für die Rich­tig­keit die­ser Daten, auch wenn Daten­über­tra­gungs- oder Daten­trä­ger­feh­ler vor­lie­gen, diese aber nicht vom Auf­trag­neh­mer zu ver­ant­wor­ten sind.

(2) Zulie­fe­run­gen aller Art durch den Auf­trag­ge­ber oder durch einen von ihm ein­ge­schal­te­ten Drit­ten, dies gilt auch für Daten­trä­ger und über­tra­gene Daten, unter­lie­gen kei­ner Prü­fungs­pflicht von Sei­ten des Auf­trag­neh­mers. Dies gilt nicht für offen­sicht­lich nicht ver­ar­bei­tungs­fä­hige oder nicht les­bare Daten oder bei aus­drück­li­cher Ver­ein­ba­rung (Profi-Daten­check). Bei Daten­über­tra­gun­gen hat der Auf­trag­ge­ber vor Über­sen­dung jeweils dem neu­es­ten tech­ni­schen Stand ent­spre­chende Schutz­pro­gramme für Com­pu­ter­vi­ren ein­zu­set­zen. Die Daten­si­che­rung obliegt allein dem Auf­trag­ge­ber. Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt, Kopien anzu­fer­ti­gen.

  • 6 Lie­fer­zei­ten, Lie­fer­ge­biet

(1) Sofern nicht schrift­lich eine feste Frist oder ein fes­ter Ter­min ver­ein­bart ist, erfol­gen die Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen des Auf­trag­neh­mers schnellst­mög­lich, spä­tes­tens jedoch inner­halb einer Frist von ca. vier Wochen.

(2) Bei vor­lie­gen von durch den Auf­trag­neh­mer zu ver­tre­te­nen Lie­fer­ver­zö­ge­run­gen wird die Dauer der vom Auf­trag­ge­ber gesetz­lich zu set­zen­den Nach­frist auf zwei Wochen fest­ge­legt, die mit Ein­gang der Nach­frist­set­zung beim Auf­trag­neh­mer beginnt.

(3) Die Ein­hal­tung der Lie­fer- und Leis­tungs­ver­pflich­tun­gen des Auf­trag­neh­mers setzt die recht­zei­tige und ord­nungs­ge­mäße Erfül­lung der Ver­pflich­tun­gen des Auf­trag­ge­bers vor­aus. Fix­ter­mine für die Leis­tungs­er­brin­gung sind nur gül­tig, wenn diese vom Auf­trag­neh­mer als Fix­ter­min, Fest­ter­min oder ver­bind­li­cher Ter­min, bestä­tigt sind. Bei Fix­ter­mi­nen besteht bei Ter­min­über­schrei­tung für den Auf­trag­ge­ber das Recht zum sofor­ti­gen kos­ten­freien Rück­tritt vom Ver­trag. Bis zum Zeit­punkt der schrift­li­chen Mit­tei­lung des Rück­tritts kön­nen vom Auf­trag­neh­mer die bereits erbrach­ten und vom Auf­trag­ge­ber abge­nom­me­nen Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen berech­net wer­den, es sei denn, der Auf­rag­ge­ber wird durch die Berech­nung wirt­schaft­lich unan­ge­mes­sen benach­tei­ligt.

(4) Kommt der Auf­trag­ge­ber in Annah­me­ver­zug, so ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, Ersatz des ihm ent­ste­hen­den Scha­dens zu ver­lan­gen; mit Ein­tritt des Annah­me­ver­zugs geht die Gefahr der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung und des zufäl­li­gen Unter­gangs auf den Auf­trag­ge­ber über.

(5) Die Lie­fe­rung erfolgt nur inner­halb Deutsch­lands.

§ 7 Peri­odi­sche Arbei­ten

Ver­träge über regel­mä­ßig wie­der­keh­rende Arbei­ten kön­nen mit einer Frist von min­des­tens drei Mona­ten zum Schluss eines Monats gekün­digt wer­den.

§ 8 Gefah­ren­über­gang – Ver­sand

(1) Die Gefahr geht auf den Auf­trag­ge­ber über, sobald die Sen­dung an die den Trans­port aus­füh­rende Per­son über­ge­ge­ben wor­den ist oder zwecks Ver­sen­dung das Werk des Auf­trag­neh­mers ver­las­sen hat. Wird der Ver­sand auf Wunsch des Auf­trag­ge­bers ver­zö­gert, geht die Gefahr mit der Mel­dung der Ver­sand­be­reit­schaft auf ihn über.

(2) Die Lie­fe­rung erfolgt an die vom Bestel­ler ange­ge­bene Lie­fe­r­adresse. Eine abwei­chende Ver­ein­ba­rung bedarf der schrift­li­chen Zustim­mung des Auf­trag­neh­mers.

(3) Der Ver­sand erfolgt auf Rech­nung des Auf­trag­ge­bers.

§ 9 Rechte des Auf­trag­ge­bers wegen Mängeln/Gewährleistung

(1) Hat der/die gelie­ferte Gegenstand/Ware/Leistung nicht die ver­ein­barte Beschaf­fen­heit oder eig­net sich nicht für die nach dem Ver­trag vor­aus­ge­setzte oder die Ver­wen­dung all­ge­mein oder hat er/sie nicht die Eigen­schaf­ten, die der Auf­trag­ge­ber nach den öffent­li­chen Äuße­run­gen des Auf­trag­neh­mers erwar­ten kann, leis­tet der Auf­trag­neh­mer grund­sätz­lich Nach­er­fül­lung durch Nach­lie­fe­rung einer man­gel­freien Sache. Mehr­fa­che Nach­lie­fe­rung ist zuläs­sig. Schlägt zwei­fa­che Nach­er­fül­lung fehl, kann der Auf­trag­ge­ber nach sei­ner Wahl den Kauf­preis ange­mes­sen her­ab­set­zen oder vom Ver­trag zurück­tre­ten.

(2) In allen Her­stel­lungs­ver­fah­ren kön­nen gering­fü­gige Abwei­chun­gen vom Ori­gi­nal nicht bean­stan­det wer­den.
Dies gilt ins­be­son­dere bei:
» gering­fü­gi­gen Farb­ab­wei­chun­gen zwi­schen zwei oder meh­re­ren Auf­trä­gen,
» gering­fü­gi­gen Farb­ab­wei­chun­gen gegen­über einem frü­he­ren Auf­trag,
» gering­fü­gi­gen Farb­ab­wei­chun­gen zwi­schen ein­zel­nen Bögen inner­halb eines Auf­tra­ges,
» gering­fü­gi­gen Schneid- und Falz­to­le­ran­zen (=Abwei­chun­gen vom offe­nen oder gefalz­ten End­for­mat)
»Wer­be­tech­nik 1- 2% vom End­for­mat, alle ande­ren Pro­dukte bis zu 1mm vom End­for­mat),

Das glei­che gilt tech­ni­sch bedingt für den Ver­gleich zwi­schen sons­ti­gen Vor­la­gen (wie z.B. Pro­ofs und Aus­druck­da­ten, auch wenn sie vom Auf­trag­neh­mer erstellt wur­den) und dem End­pro­dukt.

(3) Pro­duk­ti­ons­be­dingt kann bei der Plat­zie­rung nicht auf die Lauf­rich­tung des Papiers geach­tet wer­den. Ein hier­durch beding­tes leich­tes Auf­bre­chen beim Fal­zen oder Nuten sowie Abwei­chun­gen in der Fes­tig­keit bzw. Steif­heit des Pro­duk­tes sind hin­zu­neh­men und kön­nen nicht bean­stan­det wer­den.

(4) Für Abwei­chun­gen in der Beschaf­fen­heit des ein­ge­setz­ten Mate­ri­als haf­tet der Auf­trag­neh­mer nur bis zur Höhe des Auf­trags­wer­tes. Die Haf­tung ent­fällt, wenn der Auf­trag­ge­ber das Mate­rial lie­fert.

(5) Hat der Auf­trag­ge­ber auch auf Nach­frage kei­nen Aus­druck der Druck­da­ten zur Ver­fü­gung gestellt und auch kei­nen vom Auf­trag­neh­mer erstell­ten Proof oder Abdruck abge­nom­men, ist der Auf­trag­neh­mer von jeder Haf­tung frei. Rekla­ma­tio­nen wer­den in die­sem Zusam­men­hang nicht aner­kannt.

(6) Män­gel eines Teils der gelie­fer­ten Ware berech­ti­gen nicht zur Bean­stan­dung der gesam­ten Lie­fe­rung, es sei denn, dass die Teil­lie­fe­rung für den Auf­trag­ge­ber ohne Inter­esse ist.

(7) Mehr- oder Min­der­lie­fe­run­gen bis zu 5 % der bestell­ten Ware sind hin­zu­neh­men. Hierzu zäh­len auch Maku­la­tur, Anlauf­bö­gen, Ein­richt­ex­em­plare wei­ter­ver­ar­bei­ten­der Maschi­nen, pro­duk­ti­ons­be­ding­ter Ver­schnitt der oberen und unte­ren Bögen wel­che nicht aus­sor­tiert wer­den.

(8) Wei­ter­ge­hende Ansprü­che gleich aus wel­chem Rechts­grund – des Auf­trag­ge­bers sind aus­ge­schlos­sen. Für Schä­den, die nicht den gelie­fer­ten Gegen­stand betref­fen, über­nimmt der Auf­trag­neh­mer keine Haf­tung. Von die­sem Aus­schluss sind ins­be­son­dere ent­gan­ge­ner Gewinn und sons­tige Ver­mö­gens­schä­den des Auf­trag­ge­bers umfasst. Dies gilt auch für alle Schä­den, die von den Arbeit­neh­mern, Ver­tre­tern und Erfül­lungs­ge­hil­fen des Auf­trag­neh­mers ver­ur­sacht wer­den.

(9) Wer­den am gelie­fer­ten Gegenstand/Ware/Leistung Ver­än­de­run­gen durch den Auf­trag­ge­ber oder Dritte vor­ge­nom­men, ist die Haf­tung des Auf­trag­neh­mers aus­ge­schlos­sen, es sein denn, der Auf­trag­ge­ber weist nach,  dass die Ver­än­de­run­gen für den Feh­ler oder den Scha­den nicht ursäch­lich sind.

(10) Alle dem Auf­trag­neh­mer über­ge­be­nen Vor­la­gen wer­den von die­sem sorg­sam behan­delt. Eine Haf­tung bei Beschä­di­gung oder Abhan­den­kom­men über­nimmt die­ser nur bis zum Mate­ri­al­wert. Wei­ter­ge­hende Ansprü­che jeg­li­cher Art, sind aus­ge­schlos­sen.

(11) Eine Haf­tung des Auf­trag­neh­mers für nor­male Abnut­zung ist aus­ge­schlos­sen.

(12) Ansprü­che wegen Män­gel gegen den Auf­trag­neh­mer ste­hen nur dem unmit­tel­ba­ren Auf­trag­ge­ber zu und sind nicht abtret­bar.

(13) Beruht ein Man­gel auf dem Ver­schul­den des Auf­trag­neh­mers, kann der Auf­trag­ge­ber unter den in § 10 bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen Scha­den­er­satz ver­lan­gen.

§ 10 Haf­tung auf Scha­den­er­satz

(1) Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers wegen offen­sicht­li­cher Sach­män­gel der gelie­fer­ten Ware sind aus­ge­schlos­sen, wenn er den Man­gel nicht inner­halb einer Frist von zwei Wochen nach Ablie­fe­rung der Ware dem Auf­trag­neh­mer anzeigt.

(2) Die Haf­tung des Auf­trag­neh­mers auf Scha­dens­er­satz, gleich aus wel­chem Rechts­grund (ins­be­son­dere bei Ver­zug, Män­geln oder sons­ti­gen Pflicht­ver­let­zun­gen), ist auf den ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­den begrenzt.

(3) Die vor­ste­hen­den Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gel­ten nicht für die Haf­tung des Auf­trag­neh­mers wegen vor­sätz­li­chen Ver­hal­tens oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit, für garan­tierte Beschaf­fen­heits­merk­male, wegen Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit oder nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz.

§ 11 Eigen­tums­vor­be­halt

(1) Bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung der Ware durch den Auf­trag­ge­ber, behält sich der Auf­trag­neh­mer das Eigen­tum an der gelie­fer­ten Ware vor. Wäh­rend des Bestehens des Eigen­tums­vor­be­hal­tes darf der Auf­trag­ge­ber die Ware (nach­fol­gend: Vor­be­halts­ware) nicht ver­äu­ßern oder sonst über das Eigen­tum hieran ver­fü­gen.

(2) Bei Zugrif­fen Drit­ter – ins­be­son­dere Gerichts­voll­zie­hern – auf die Vor­be­halts­ware wird der Auf­trag­ge­ber auf das Eigen­tum des Auf­trag­neh­mers hin­wei­sen und den Auf­trag­neh­mer unver­züg­lich benach­rich­ti­gen, damit der Auf­trag­neh­mer seine Eigen­tums­rechte durch­set­zen kann.

(3) Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Auf­trag­ge­bers – ins­be­son­dere bei Zah­lungs­ver­zug – ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten und die Vor­be­halts­ware her­aus zu ver­lan­gen.

§ 12 Zah­lung

(1) Die Zah­lung erfolgt per Bar­nach­nahme, Vor­aus­kasse oder Pay­Pal. Bei Selbst­ab­ho­lung in unse­ren Geschäfts­räu­men steht die Bar- oder EC-Kar­ten­zah­lung (nur deut­sche EC-Kar­ten) zur Ver­fü­gung. Bei Nach­nah­me­lie­fe­run­gen ent­steht für den Stan­dard- und Express­ver­sand sowie für die Sams­tags­zu­stel­lung eine zusätz­li­che Nach­nah­me­ge­bühr .

(2) Wird die Annahme unbe­rech­tigt ver­wei­gert, so erhebt der Auf­trag­neh­mer eine Scha­den­er­satz­pau­schale von € 20,00 netto. Auf die­sen Scha­den­er­satz­an­spruch fällt keine Umsatz­steuer an (§ 249 II Satz 2 Bür­ger­li­ches Gesetz­buch). Der Auf­trag­ge­ber hat jedoch die Mög­lich­keit einen gerin­ge­ren Scha­den nach­zu­wei­sen, der dann zugrunde gelegt wird. Der Auf­trag­neh­mer hat ebenso die Mög­lich­keit einen höhe­ren Scha­den nach­zu­wei­sen, der dann zugrunde gelegt wird. Die Ware/der geschul­dete Betrag aus dem Ver­trag wird unab­hän­gig davon in Rech­nung gestellt.

(3) Soweit auf­grund schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung nicht per Nach­nahme gezahlt wer­den muss, sind Rech­nun­gen sofort nach Erhalt ohne Abzug zahl­bar, sofern nicht schrift­lich andere Zah­lungs­be­din­gun­gen ver­ein­bart wur­den.

(4) Ver­kaufs­per­so­nal und tech­ni­sches Per­so­nal sind zum Inkasso in bar nicht berech­tigt; aus­ge­nom­men sind Beträge bis € 2.000,00 in bar gegen Aus­hän­di­gung einer Bar­ver­kaufs-Quit­tung. Im Übri­gen kön­nen Zah­lun­gen mit befrei­en­der Wir­kung nur unmit­tel­bar an den Auf­trag­neh­mer oder ein von die­sem ange­ge­be­nen Bank- oder Post­scheck­konto erfol­gen.

(5) Die Ableh­nung von Schecks oder Wech­seln behält sich der Auf­trag­neh­mer aus­drück­lich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zah­lungs­hal­ber. Dis­kont- und Wech­sel­spe­sen gehen zu Las­ten des Auf­trag­ge­bers und sind sofort fäl­lig.

(6) Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt. trotz anders lau­ten­der Bestim­mun­gen des Auf­trag­ge­bers Zah­lun­gen zunächst auf des­sen ältere Schul­den anzu­rech­nen und wird den Auf­trag­ge­ber über die Art der erfolg­ten Ver­rech­nung infor­mie­ren. Sind bereits Kos­ten und Zin­sen ent­stan­den, so ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, die Zah­lung zunächst auf Kos­ten, dann auf Zin­sen und zuletzt auf die Haupt­leis­tung anzu­rech­nen.

(7) Der Auf­trag­ge­ber ist zur Auf­rech­nung nur berech­tigt, wenn die Gegen­for­de­rung unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt ist. Zur Zurück­be­hal­tung ist der Auf­trag­ge­ber jedoch auch wegen Gegen­an­sprü­chen aus dem­sel­ben Ver­trags­ver­hält­nis berech­tigt.

(8) Ansprü­che gegen den Auf­trag­neh­mer sind nicht abtret­bar.

§ 13 Elek­tro­ni­sche Rech­nung

Der Auf­trag­ge­ber stimmt einer auf elek­tro­ni­schem Wege über­mit­tel­ten Rech­nung zu.

§ 14 Patente/Urheberrechte/Marken

(1) Der Auf­trag­neh­mer wird den Auf­trag­ge­ber und des­sen Abneh­mer wegen Ansprü­chen aus Ver­let­zun­gen von Urhe­ber­rech­ten, Mar­ken oder Paten­ten und der­glei­chen frei­stel­len, es sei denn, der Ent­wurf eines Liefergegenstandes/die gelie­fer­ten Daten stammt/en vom Auf­trag­ge­ber.

(2) Die Frei­stel­lungs­ver­pflich­tung des Auf­trag­neh­mers, wie in § 14 (1) benannt, ist betrags­mä­ßig auf den vor­her­seh­ba­ren Scha­den begrenzt. Zusätz­li­che Vor­aus­set­zung für die Frei­stel­lung ist, dass dem Auf­trag­neh­mer die Füh­rung von Recht­strei­ten über­las­sen wird und dass die behaup­tete Rechts­ver­let­zung aus­schließ­lich den Lie­fer­ge­gen­stand des Auf­trag­neh­mers ohne Ver­bin­dung oder Gebrauch mit ande­ren Pro­duk­ten zuzu­rech­nen ist.

(3) Der Auf­trag­neh­mer hat wahl­weise das Recht, sich von den in die­sen Para­gra­phen über­nom­me­nen Ver­pflich­tun­gen dadurch zu befreien, dass er ent­we­der:

(a) die erfor­der­li­chen Lizen­zen bezüg­lich der angeb­lich ver­letz­ten Rechte (Urhe­ber­rechte, Mar­ken oder Patente usw.) beschafft oder

(b) den Auf­trag­ge­ber einen geän­der­ten Lie­fer­ge­gen­stand bzw. Teile davon zur Ver­fü­gung stellt, die im Falle des Aus­tau­sches gegen den ver­let­zen­den Lie­fer­ge­gen­stand bzw. des­sen Teil den Ver­let­zungs­vor­wurf bzgl. des Lie­fer­ge­gen­stan­des besei­ti­gen.

§ 15 Gewerb­li­che Schutz­rechte und Urhe­ber­rechte

Der Auf­trag­ge­ber haf­tet alleine, wenn durch die Aus­füh­rung sei­nes Auf­tra­ges Rechte Drit­ter, ins­be­son­dere Urhe­ber-, Mar­ken- oder Patent­rechte und der­glei­chen ver­letzt wer­den. Der Auf­trag­ge­ber erklärt, dass er im Besitz der Ver­viel­fäl­ti­gungs- und Repro­duk­ti­ons­rechte der ein­ge­reich­ten Unter­la­gen ist. Der Auf­trag­ge­ber stellt den Auf­trag­neh­mer von allen Ansprü­chen Drit­ter wegen einer dies­be­züg­li­chen Rechts­ver­let­zung frei.

§ 16 Copy­right

(1) Für vom Auf­trag­neh­mer im Auf­trag des Auf­trag­ge­bers erbrachte Leis­tun­gen, ins­be­son­dere an gra­phi­schen Ent­wür­fen, Bild- und Text­mar­ken, Lay­outs usw. behält sich der Auf­trag­neh­mer alle Rechte vor (Copy­right). Der Auf­trag­ge­ber bezahlt mit sei­nem Ent­gelt für diese Arbei­ten nur die erbrachte Arbeits­leis­tung selbst, nicht jedoch die Rechte am geis­ti­gen Eigen­tum, ins­be­son­dere nicht das Recht der wei­te­ren Ver­viel­fäl­ti­gung. Das Copy­right kann dem Auf­trag­ge­ber oder einem Drit­ten gegen Ent­gelt über­tra­gen wer­den, wenn dies schrift­lich ver­ein­bart ist. Die Rechte gehen in die­sem Fall erst mit Bezah­lung des ver­ein­bar­ten Ent­gelts in das Eigen­tum des Auf­trag­ge­bers bzw. des Drit­ten über.

(2) Es besteht keine Her­aus­ga­be­pflicht des Auf­trag­neh­mers im Hin­blick auf Zwi­schen­er­zeug­nisse wie Daten,  Gegen­stän­den und Ver­fah­rens­tei­len, die zur Her­stel­lung des geschul­de­ten End­pro­duk­tes erstellt wer­den. Abwei­chende Ver­ein­ba­run­gen sind mög­lich und müs­sen schrift­lich ver­ein­bart sein.

§ 17 Geheim­hal­tung

Falls nicht aus­drück­lich schrift­lich etwas ande­res ver­ein­bart ist, gel­ten die dem Auf­trag­neh­mer im Zusam­men­hang mit Bestel­lun­gen unter­brei­te­ten Infor­ma­tio­nen nicht als ver­trau­lich.

§ 18 Daten und Auf­trags­un­ter­la­gen

(1) Alle vom Auf­trag­ge­ber ein­ge­brach­ten oder über­sand­ten Sachen, ins­be­son­dere Vor­la­gen, Daten und Daten­trä­ger, wer­den nur nach schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung und gegen beson­dere Ver­gü­tung über den Zeit­punkt der Über­gabe des End­pro­duk­tes hin­aus archi­viert. Sol­len diese ver­si­chert wer­den, so hat dies bei feh­len­der Ver­ein­ba­rung der Auf­trag­ge­ber selbst zu besor­gen. Eine Haf­tung durch den Auf­trag­neh­mer für Beschä­di­gung oder Ver­lust aus wel­chem Grund ist aus­ge­schlos­sen. Dies gilt nicht bei grob fahr­läs­si­gem oder vor­sätz­li­chem Ver­hal­ten (siehe § 10). Die Suche archi­vier­ter Daten, ihre Dekom­pri­mie­rung und Vor­be­rei­tung für die wei­tere Bear­bei­tung wird mit € 23,80 (inkl. MwSt.) für jeden archi­vier­ten Druck­auf­trag berech­net.

(2) Daten auf CD/DVD sowie wei­tere Auf­trags­un­ter­la­gen kön­nen nicht zurück gesen­det wer­den.

§ 19 Anwend­ba­res Recht, Teil­nich­tig­keit

(1) Für diese Geschäfts­be­din­gun­gen und die gesam­ten Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen Auf­trag­neh­mer und Auf­trag­ge­ber gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land.

(2) Das Über­ein­kom­men der Ver­ein­ten Natio­nen über Ver­träge über den inter­na­tio­na­len Waren­kauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Sollte eine Bestim­mung in die­sen Geschäfts­be­din­gun­gen oder eine Bestim­mung im Rah­men sons­ti­ger Ver­ein­ba­run­gen unwirk­sam sein oder wer­den, so wird hier­von die Wirk­sam­keit aller sons­ti­gen Bestim­mun­gen oder Ver­ein­ba­run­gen nicht berührt.

Copy­right

Alle Rechte vor­be­hal­ten, auch die der foto­me­cha­ni­schen Wie­der­gabe und der Spei­che­rung in elek­tro­ni­schen Medien. Sie dür­fen das auf die­sen WWW-Sei­ten vor­lie­gende Mate­rial für Ihren per­sön­li­chen Gebrauch benut­zen und an Dritte aus­schließ­lich zu deren per­sön­li­chen Gebrauch und unver­än­dert wei­ter­ge­ben. Auf kei­nen Fall darf die­ses Mate­rial oder auch Teile davon in ande­rer Weise als oben auf­ge­führt genutzt wer­den. Ander­wei­tige Wei­ter­gabe des Mate­ri­als sowie die Ver­viel­fäl­ti­gung und Über­set­zung in andere Spra­chen sind, auch aus­zugs­weise, nur mit schrift­li­cher Geneh­mi­gung des jewei­li­gen Eigen­tü­mers bzw. Urhe­bers im Sinn des Copy­rights gestat­tet. Sollte sich auf unse­ren Sei­ten ein Ele­ment mit bereits vor­han­de­nem Copy­right befin­den, bit­ten wir um kurze Nach­richt um das Ele­ment sofort zu ent­fer­nen.

 

Schutz­rechts­ver­let­zung

Keine Abmah­nung ohne vor­he­ri­gen Kon­takt!

 

Falls Sie ver­mu­ten, dass von die­ser Web­site aus eines Ihrer Schutz­rechte ver­letzt wird, tei­len Sie das bitte umge­hend mit, damit zügig Abhilfe geschafft wer­den kann. Bitte neh­men Sie zur Kennt­nis: Die zeit­auf­wän­di­gere Ein­schal­tung eines Anwal­tes zur für den Diens­te­an­bie­ter kos­ten­pflich­ti­gen Abmah­nung ent­spricht nicht des­sen wirk­li­chem oder mut­maß­li­chem Wil­len. Ohne vor­he­rige Kon­takt­auf­nahme aus­ge­löste Kos­ten wer­den voll­um­fäng­lich zurück­ge­wie­sen und lösen gege­be­nen­falls eine Gegen­klage wegen Ver­let­zung vor­ge­nann­ter Bestim­mun­gen aus.

Waren­zei­chen-Infor­ma­tio­nen

Bitte beach­ten Sie, dass Bezeich­nun­gen und Namen von Her­stel­lern, Fir­men, Pro­duk­ten etc. im all­ge­mei­nen Waren­zei­chen, ein­ge­tra­gene Waren­zei­chen oder Han­dels­mar­ken sind und daher waren­zei­chen-, mar­ken­zei­chen- oder patent­recht­li­chem Schutz unter­lie­gen. Sie sind Eigen­tum der jewei­li­gen Inha­ber und wer­den daher nur zur Benen­nung und ohne Rück­sicht und Gewähr­leis­tung einer freien Ver­wend­bar­keit auf­ge­führt.